Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Zuständigkeitsverordnung Tiergesundheit und Tierische Nebenprodukte

ZustVO TierGesG TierNebG NRW

§ 21 Fischseuchenverordnung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Zuständige Behörde im Sinne der Fischseuchenverordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2315) in der jeweils geltenden Fassung ist für die

Benennung eines Laboratoriums nach § 7 Absatz 1 Satz 2,

Erklärung eines Gebietes zum Schutzgebiet nach § 10 Absatz 1,

Genehmigung des Inverkehrbringens von Fischen aus Aquakultur oder ihren Erzeugnissen zu wissenschaftlichen Zwecken nach § 12 Absatz 2,

Anordnung der Verbringung von Fischen aus aquakulturfreien Gewässern oder in Angelteiche, soweit sie aus einem seuchenfreien Schutzgebiet stammen, nach § 14 Absatz 4,

Genehmigung zur Verbringung nach § 19 Absatz 2 Satz 2,

Festlegung eines Überwachungsgebietes nach amtlicher Feststellung einer exotischen Seuche nach § 21 Absatz 2 Satz 1,

Sperrung eines Schutzgebietes nach amtlicher Feststellung des Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche in einem Schutzgebiet nach § 25

das Landesamt.

§ 20b § 22